AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Präambel

1. Die untenstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Aufträge der Firma a la Carte Fleischspezialitäten GmbH & Co KG in 6425 Haiming.

2. Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu Grunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

3. Im Fall entgegenstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben diese nur dann Gültigkeit, wenn von den gegenständlichen Bedingungen ausdrücklich schriftlich abgegangen wurde.
Die gegenständlichen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nicht nur für das gegenständliche Rechtsgeschäft, sondern auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn dies nicht ausdrücklich nochmals vereinbart wurde.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen nichtig sein, bleiben die übrigen Bedingungen unberührt und sind so auszulegen, dass hiermit der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.

II. Vertragsabschluss

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Firma à la Carte nach Erhalt der Bestellung dieser tatsächlich entspricht. Falls die Firma à la Carte der Bestellung nur teilweise entspricht, gilt der Vertrag hinsichtlich des erfüllten Teiles als zu Stande gekommen.

III. Gefahrtragung

Mit der Absendung der Ware ab Werk geht die Gefahr auf den Käufer über. Transportrisiko und Gewichtsverlust während des Transportes gehen zu Lasten des Käufers. Falls die Absendung der versandbereiten Ware ohne das Verschulden von à la Carte nicht möglich ist oder dies der Käufer nicht wünscht, kann – sofern Kapazitäten hierfür vorhanden sind – die Ware auf Kosten des Käufers bei der Firma à la Carte eingelagert werden. Mit Einlagerung der Ware ist der Vertrag erfüllt und gilt die Gefahr als übergegangen.

IV. Lieferfrist

Falls eine Lieferfrist vereinbart wurde, beginnt diese grundsätzlich erst mit Erfüllung aller dem Käufer obliegenden Voraussetzungen sowie dem Eingang einer zu leistenden Anzahlung bei der Firma à la Carte zu laufen.

V. Gewährleistung / Schadenersatz

1. Schadenersatz wird seitens der Firma à la Carte nur für nachweisbare Schäden geleistet, sofern es sich um Vermögensschäden handelt und diese durch Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit seitens der Firma à la Carte verursacht wurden. Die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit bei Vermögensschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Käufers gegen die Firma à la Carte für Mangelfolgeschäden werden ebenfalls ausgeschlossen.

2. Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich erhoben und begründet werden.

3. Die gelieferte Ware ist nach Erhalt sofort zu überprüfen und sachgemäß zu lagern. Die Lagerung der Ware hat entsprechend den von der Firma à la Carte angegebenen Lagerbedingungen zu erfolgen. Dabei bedeutet:
• Gekühlt lagern: Lagerung der Ware in Kühlräumen oder Kühlgeräten bei einer Temperatur von +2°C bis +4°C
• Kühl lagern: Lagerung an einem kühlen, trockenen Ort bei einer
Temperatur bis +18°C
• Tiefgekühlt lagern: Lagerung an einem entsprechenden Ort, Tiefkühlgerät oder Kühlraum bei mindestens -18°C oder darunter.
Falls die Ware nicht nach diesen Richtlinien gelagert wird, erlischt jede Gewährleistung.

4. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers erlöschen sofort, wenn die Ware vom Käufer nicht fristgerecht bezahlt wird.

5. Eine Warenrücksendung wird von der Firma à la Carte nur dann übernommen, wenn vorher eine begründete Mängelrüge erstattet wurde und die Firma à la Carte das Einverständnis für die Rücksendung schriftlich erteilt hat.

6. Falls seitens der Firma à la Carte eine Mangelhaftigkeit der Ware anerkannt wurde, ist diese berechtigt, entweder Ersatzlieferung in angemessener Nachfrist zu leisten oder eine Gutschrift im Fakturenbetrag gemäß dem Wert der mangelhaften Ware zu erteilen.

7. Bei behördlichen Beanstandungen oder bei Probeziehungen durch die Lebensmittelaufsicht ist der Käufer verpflichtet, Gegenproben zu begehren. Diese Gegenproben hat der Käufer sofort einzufrieren und die Firma à la Carte zu benachrichtigen. Eine Nichtbeachtung dieser Vereinbarung führt einerseits zur völligen Leistungsfreiheit der Firma à la Carte, andererseits ist der Käufer verpflichtet, die Firma à la Carte hinsichtlich sämtlicher entstandenen Schäden schad- und klaglos zu stellen.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Die Preise der Firma à la Carte sind Nettopreise, zahlbar und fällig nach Erhalt der Faktura ohne jeden Abzug. Bei Zahlungsverzug ist die Firma à la Carte berechtigt, Verzugszinsen zu begehren. Die Mahnkosten betragen EUR 15,00 für die erste Mahnung, EUR 20,00 für die zweite und EUR 30,00 für die dritte Mahnung, jeweils zzgl. MwSt. und sind vom Käufer zu übernehmen. Vom Käufer sind weiters sämtliche sonstige vorprozessuale Kosten, die durch die Einschaltung eine Inkassobüros oder eines Rechtsanwaltes entstehen, zu bezahlen, soweit sie dem jeweiligen Tarif entsprechen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

2. Der Käufer ist damit einverstanden, dass die Firma à la Carte offene Forderungen gegen ihn an Dritte abtritt. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Firma à la Carte aufzurechnen.

3. Bei Zahlungsverzug stehen der Firma à la Carte Verzugszinsen in der Höhe von 5% über den jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu.

4. Bei Zahlungsverzug oder im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens sind sämtliche eventuell eingeräumten Nachlässe verwirkt.

VII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allfälliger Zinsen und Eintreibungskosten im Eigentum der Firma à la Carte. Der Käufer ist daher nicht berechtigt, die Ware in dieser Zeit einem Dritten zu übereignen, zu verpfänden oder sonst wie zu überlassen.
Werden die Waren der Firma à la Carte entgegen dem Verbot vom Käufer dennoch veräußert, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die aus dieser Veräußerung resultierenden Forderungen des Käufers. Solange die Ware nicht bezahlt ist, ist der Veräußerungserlös wie Fremdgeld treuhändig zu verwahren. Der Zugriff Dritter (z.B. Exekution) auf die im Eigentum der Firma à la Carte stehenden Waren oder deren Erlös ist der Firma à la Carte unverzüglich zu melden.

VIII. Schlussbestimmungen

VIII. Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Silz. Die Firma à la Carte kann jedoch ein anderes, für den Kläger zuständiges Gericht, anrufen.

Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht, die Anwendung des UN Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der Firma à la Carte, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.